BGB § 823 – Schadenersatzpflicht
Eine wichtige Information:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Diese Aussage ist eine Grundlage unseres Alltags!
Wie leicht entsteht ein Schaden am Eigentum einer anderen Person, niemand ist in der Lage hierfür finanzielle Vorsorge in ausreichendem Umfang zu treffen, aber zum Glück gibt es eine Haftpflicht-Versicherung, die für verursachte Fremdschäden aufkommt.